Verbindungslehrer
Thomas Müller
Tel. +49 7132 9756 219
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Britta Werum
Tel. +49 7132 9756 213
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Boris Hofmann

Tel. +49 7132 9756 208

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Aufgaben der SMV

  1. Die Schülermitverantwortung ist - unbeschadet der besonderen Aufgabe der Schülervertreter - Sache aller Schüler der gesamten Schule.

  2. Die Schülermitverantwortung und ihre Organe stellen sich ihre Aufgaben selbst, soweit sie nicht durch das Schulgesetz oder sonstige Rechtsvorschriften festgelegt sind. Dazu gehören insbesondere:

    1. Gemeinschaftsaufgaben der Schüler. Insbesondere soll die Schülermitverantwortung die fachlichen, sportlichen, kulturellen, sozialen und politischen Interessen der Schüler fördern. Sie kann dafür eigene Veranstaltungen durchführen. Diese müssen allen zugänglich sein und dürfen nicht einseitig den Zielsetzungen bestimmter, politischer, konfessioneller oder weltanschaulicher Gruppen dienen;

    2. die Aufgabe der Organe der Schülermitverantwortung, sich aus dem Schulleben ergebende Interessen der Schüler zu vertreten.

  3. Der SMV ist Gelegenheit zu geben, in allen dafür geeigneten Aufgabenbereichen der Schule mitzuarbeiten. Dies schließt die Vertretung der Schüler in der Schulkonferenz ein.
    Außerdem können dazu mit ihrem Einverständnis gehören:

    1. Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts im Rahmen der Bildungspläne, einschließlich der Erprobung neuer Unterrichtsformen;

    2. Beteiligung an Verwaltungs- und Organisationsaufgaben der Schule sowie Aufgaben im Ordnungs- und Aufsichtsdienst. Dabei soll den Schülern nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, Eigeninitiativen zu entfalten;

    3. Teilnahme von Schülervertretern an Teilkonferenzen im Rahmen der Konferenzordnung.

  4. Im Rahmen der SMV haben die Schülervertreter insbesondere folgende Rechte: Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht (§ 10 Abs. 1), das Beschwerderecht (§ 10 Abs. 2), das Vermittlungs- und Vertretungsrecht (§ 10 Abs. 2), das Informationsrecht (§ 11 Abs. 2).

Aufgaben des Klassensprechers

Der Klassensprecher beruft, soweit erforderlich mit Unterstützung des Klassenlehrers, die Klassenschülerversammlung ein und leitet sie. Soweit dies im Rahmen eines geordneten Unterrichts möglich ist, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, wichtige Angelegenheiten der Schülermitverantwortung auch unter Inanspruchnahme eines Teils einer Unterrichtsstunde in seiner Klasse zu behandeln und insbesondere die Klassenschülerversammlung über Angelegenheiten, die für sie von allgemeiner Bedeutung sind, zu unterrichten; in diesem Fall bedarf die Abhaltung der Klassenschülerversammlung der Zustimmung des zuständigen Lehrers.

Die Klasse, die eine Besprechung über schulische und unterrichtliche Fragen wünscht, erhält auf Antrag des Klassensprechers beim Klassenlehrer anstelle einer Unterrichtsstunde eine Verfügungsstunde, die im Allgemeinen in Anwesenheit des Klassenlehrers oder eines anderen Lehrers stattfindet. Im Antrag ist das Beratungsthema anzugeben und zu begründen. Im Schulhalbjahr bei Teilzeitunterricht im Schuljahr, kann eine Klasse bis zu zwei Verfügungsstunden erhalten; dabei darf an einem Schultag nicht mehr als eine Verfügungsstunde gewährt werden.

Der Klassensprecher ist für die Durchführung rechtmäßiger Beschlüsse der Klassenschülerversammlung verantwortlich. Er ist ihr Rechenschaft für seine Tätigkeit in der SMV schuldig. Im Übrigen sorgt der Klassensprecher im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür, dass die Klassenschülerversammlung die ihr obliegenden Aufgaben, nämlich die Beratung sowie Entscheidung aller Fragen hinsichtlich der SMV und der Zusammenarbeit mit den Lehrern, erfüllt. Die Lehrer der Klasse unterstützen ihn dabei.

Die Klassensprecher und der Schülersprecher haben das Recht, gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter oder den Elternvertretern Anregungen, Vorschläge und Wünsche einzelner Schüler, Klassen oder der Schülerschaft insgesamt zu vertreten sowie Beschwerden allgemeiner Art und solche, die ihr Amt betreffen, vorzutragen.

Die Klassensprecher und der Schülersprecher können einzelne Schüler auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von Rechten, die diese der Schule gegenüber selbst ausüben können, beraten und ihnen darin beistehen. Dazu zählt auch das Recht des Schülers, gehört zu werden, bevor über ihn betreffende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen entschieden wird.

Die Klassensprecher und ihre Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Schülerrates teil, der die Angelegenheiten der SMV entscheidet und die Schülersprecher, die die SMV und die Schülerschaft vertreten, wählt.

Zusammengestellt nach der SMV-Verordnung.

Satzung

Errichtung

Gemäß §§ 62-70 des Schulgesetzes von Baden-Württemberg und der SMV-Verordnung vom 8. Juni 1976 (K. u. U., S.1196), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.10.1995 (K. u.U., S. 575/1995) wird an der Christian-Schmidt-Schule Neckarsulm (CSS) die Schülermitverantwortung errichtet.

§ 1 Geltungsbereich, Geschäftsjahr

Die Satzung der SMV der CSS hat Geltung für alle an der CSS als Schüler geführte Schüler.
Das Geschäftsjahr der SMV ist das Schuljahr.

§ 2 Aufgaben

Aufgabe der SMV ist es, die sich aus dem Schulleben ergebenden Interessen der Schülerschaft zu vertreten. Die SMV will ferner die schulischen, sportlichen, kulturellen, sozialen und politischen Interessen der Schüler fördern. Die SMV der CSS ist Sache aller Schüler! Ihre Arbeit kann nur Erfolg haben, wenn alle Schüler sie nachhaltig unterstützen. Alle Schüler können sich jederzeit mit Fragen, Beschwerden, Kritik, Anregungen und Beiträgen an ihre Klassensprecher und über diese an den Schülerrat wenden.

§ 3 Freistellung von Berufsschulpflichtigen

Zum Besuch der Berufsschule gehört auch die Wahrnehmung der Aufgaben der SMV als Schülervertreter. Den gewählten Schülervertretern ist deshalb vom Betrieb über die Teilnahme am Pflichtunterricht hinaus die Möglichkeit zu geben, ihren Verpflichtungen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nachzukommen. Die Schulleitung oder ein von ihr beauftragter Verbindungslehrer hat die Namen der zu Schülervertretern gewählten Berufsschüler unter Angabe ihrer Funktion in der SMV unverzüglich dem jeweiligen Ausbildenden bzw. Arbeitgeber mitzuteilen. Die Einladungen zu SMV-Veranstaltungen sind dem Ausbildenden bzw. Arbeitgeber auf Anforderung durch eine Bestätigung der Schulleitung oder des damit beauftragten Verbindungslehrers nachzuweisen. Die Beanspruchung eines Schülervertreters über den Pflichtunterricht hinaus soll fünf Tage bzw. zehn Halbtage im Schuljahr nicht überschreiten.

§ 4 Organe

Organe der SMV sind die Klassenschülerversammlung sowie die Schülervertreter (Klassensprecher, Schülerrat und Schülersprecher).

Klassenschülerversammlung: Die Klassenschülerversammlung besteht aus allen Schülern der Klasse. Sie hat die Aufgabe, in allen Fragen der SMV, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen. Klassensprecher: Die Schüler jeder Klasse wählen aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres - spätestens bis zum Ablauf der 3. Unterrichtswoche (bei Teilzeitunterricht in Blöcken bis zum Ablauf der 2. Unterrichtswoche des ersten Unterrichtsblocks im Schuljahr) - einen Klassensprecher und seinen Stellvertreter. Der Klassensprecher vertritt die Interessen der Schüler der Klasse und unterrichtet die Klassenschülerversammlung über alle Angelegenheiten, die für sie von allgemeiner Bedeutung sind. Er ist ihr Rechenschaft über seine Tätigkeit in der SMV schuldig. Er beruft die Klassenschülerversammlung ein und leitet sie. Der Klassensprecher hat das Recht, gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter oder den Elternvertretern Anregungen, Vorschläge und Wünsche einzelner Schüler oder der Klasse/des Kurses, zu vertreten sowie Beschwerden allgemeiner Art und solche, die sein Amt betreffen, vorzubringen. Auf Wunsch einzelner Schüler kann er diese bei der Wahrnehmung von Rechten beraten und ihnen darin beistehen. Dazu zählt auch das Recht des Schülers, gehört zu werden, bevor eine ihn betreffende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme entschieden wird.

Schülerrat: Die Klassensprecher bilden den Schülerrat der Schule. Der Schülerrat tritt binnen zweier Wochen nach der Wahl der Klassensprecher, spätestens jedoch in der 5. Unterrichtswoche im Schuljahr erstmals zusammen. Verantwortlich für die fristgerechte Einberufung des Schülerrats ist der amtierende Schülersprecher oder sein Stellvertreter. Steht niemand zur Verfügung, dem die Aufgaben übertragen sind, veranlasst der Verbindungslehrer die Wahl des Schülersprechers. Der Schülerrat ist für alle Fragen der SMV zuständig, die die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. Der Schulleiter unterrichtet den Schülerrat über Angelegenheiten, die für die Schülermitverantwortung von allgemeiner Bedeutung sind. Der Schülerrat wählt aus seiner Mitte den Schülersprecher und seinen Stellvertreter, den Kassenverwalter, den Schriftführer und die Vertreter in der Schulkonferenz. Die Teilnahme an den Schülerratssitzung ist verpflichtend für den Klassensprecher oder seinen Stellvertreter.

Schülersprecher: Der Schülersprecher ist Vorsitzender des Schülerrats. Er beruft den Schülerrat ein, schlägt die Tagesordnung vor und leitet ihn. Er vertritt die Interessen der Schüler der Schule gegenüber den anderen am Schulleben Beteiligten. Er ist für die Durchführung rechtmäßiger Beschlüsse des Schülerrats verantwortlich. Er informiert Verbindungslehrer und Schulleitung über die Beschlüsse der SMV; er lädt den Verbindungslehrer rechtzeitig zu den Sitzungen der SMV ein. Er ist dem Schülerrat Rechenschaft über seine Tätigkeit in der SMV schuldig. Er sorgt dafür, dass der Schülerrat die ihm obliegenden Aufgaben (§ 66 (29) SchG) erfüllen kann. Der Schulleiter sowie der Verbindungslehrer und die übrigen Lehrer unterstützen ihn dabei. Dem Schülersprecher werden zwei Stellvertreter an seine Seite gestellt. Aufgabenaufteilungen werden ggf. jedes Schuljahr neu geregelt.

Die SMV kann durch Mehrheitsbeschluss Ausschüsse bilden. Zu den Ausschüssen können durch Beschluss des Schülerrats weitere Schüler, die nicht Klassensprecher/ Kurssprecher im Schülerrat sind, zugelassen werden. Die Zulassung ist jederzeit widerruflich. Alle Mitglieder im Ausschuss haben gleiches Stimmrecht. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und seinen Stellvertreter. Der Sprecher muss ständiges Mitglied im Schülerrat sein.

§ 5 Wahl

Wahlberechtigt und wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl die Schule als Schüler besucht.
Schülervertreter werden für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Verbindungslehrer für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt.
Schülervertreter, deren Amtszeit abgelaufen ist, versehen ihr Amt bis zur Neuwahl geschäftsführend weiter, wenn sie noch wählbar sind.
Der geschäftsführende Amtsinhaber lädt die Wahlberechtigten zur Neuwahl ein und bereitet die Wahl vor. Im Falle seiner Verhinderung erledigt diese Aufgabe der Stellvertreter. Steht niemand zur Verfügung, dem die Aufgaben übertragen sind, veranlasst der Verbindungslehrer für die Wahl des Schülersprechers und der Klassenlehrer für die Wahl des Klassensprechers das Erforderliche.

§ 6 Wahlverfahren, Wahlordnung

Die Wahl ist geheim. Die Wahl der Schülervertreter muss den Grundsätzen entsprechen, die für demokratische Wahlen gelten, insbesondere also allgemein, frei gleich und unmittelbar sein.
Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich.
Die anstehende Wahl muss zwei Wochen vorher durch Aushang in der Schule angekündigt werden. Des Weiteren werden die unterrichtenden Lehrer an der Schule informiert.
Wahlberechtigten wählen aus ihrer Mitte eine Wahlleitung, die für die Durchführung der Wahl verantwortlich ist.

§ 7 Abwahl, Rücktritt

Ein Schülervertreter kann aus seinem Amt vor Ablauf seiner Amtszeit nur dadurch abberufen werden, dass von der Mehrheit der Wahlberechtigten ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt wird. Treten Schülervertreter freiwillig zurück, müssen innerhalb von zwei Wochen neue Vertreter gewählt werden.

§ 8 Geschäftsordnung

Die SMV-Sitzungen werden von einem Schülersprecher oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Bekanntgabe einer ordentlichen SMV-Sitzung muss mindestens 10 Tage vor der Sitzung durch Aushang in der Schule bekannt gegeben werden.
Dringende Fragen können in einer außerordentlichen Sitzung behandelt werden. Eine außerordentliche Sitzung ist einberufen, wenn dies 1/3 der ordentliche Mitglieder oder ein Verbindungslehrer unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

Die SMV ist beschlussfähig, wenn 10 Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sind. Eine Vertretung der wahlberechtigten Mitglieder ist nicht möglich. Legen mindestens 3 Klassensprecher oder deren Stellvertreter innerhalb von einer Woche gegen Beschlüsse der SMV ein Veto ein, dann müssen die entsprechenden Beschlüsse erneut vor der SMV behandelt werden. Anwesenden Vertretern anderer am Schulleben Beteiligten (Eltern, Lehrer, Betriebe) muss nach erfolgter vorheriger Anmeldung zur Sitzung Gelegenheit gegeben werden, Anträge zur Tagesordnung zu stellen.
Von jeder SMV-Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, das bei den Verbindungslehrern verbleibt.

Besteht ein Schüler nach Rücksprache mit einem Schülersprecher auf persönlichen Vortrag, so muss ihn der Schülerrat anhören.
Nicht gewählte Schüler können zu Sitzungen des Schülerrats mit beratender Stimme hinzugezogen werden, wenn 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder dies wünschen. Die nicht gewählten Schülervertreter dürfen pro Klasse nicht mehr als 2 Mitglieder umfassen und insgesamt nicht mehr als 1/3 des Schülerrats ausmachen.

§ 9 Verbindungslehrer

Der Schülerrat wählt zu Beginn des Schuljahres für die Dauer von zwei Schuljahren drei Verbindungslehrer. Das Einverständnis des zur Wahl vom Schülerrat vorgeschlagenen Lehrers ist vor der Wahl einzuholen. Die Wiederwahl ist zulässig.

Für das Wahlverfahren des Verbindungslehrers gilt § 5 entsprechend.

Für die Abwahl des Verbindungslehrers gilt § 7 entsprechend.

Der Verbindungslehrer kann Anträge zur Tagesordnung stellen.

Der Schulleiter und sein Stellvertreter sowie Lehrer mit weniger als einem halben Deputat können nicht gewählt werden. Die Verbindungslehrer beraten die SMV, unterstützten sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und fördern ihre Verbindung zu den Lehrern, dem Schulleiter und den Eltern.

§ 10 Finanzierung

Die Tätigkeit der SMV ist gemeinnützig. Sie darf keinen Gewinn anstreben, insbesondere dürfen ihre Mitglieder keinen Gewinnanteil oder sonstige zweckfremde Zuwendungen aus den Mitteln der SMV erhalten.

Etwaige Überschüsse dürfen nur zur Förderung der Aufgaben der SMV verwendet werden.

Zur Deckung ihrer notwendigen Kosten kann die SMV im Benehmen mit der Schulleitung der Schule freiwillige und laufende Beiträge von den Schülern erheben.

Ansonsten gelten die Bestimmungen der S M V-Verordnung vom 8. Juni 1976 (K. u. U. S.1196), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.10.1995 (K. u. U. S. 575/1995).

§ 11 Kassenführung

Die Kassenführung erledigt der Schülersprecher und seine Stellvertreter im Einvernehmen mit den Verbindungslehrern. Bei Bedarf kann ein Kassier von der Schülerversammlung bestimmt werden.

Die Mittel der SMV dürfen nur für deren Zwecke verwendet werden.

Die Mittel der SMV müssen nach den Grundsätzen einer geordneten Kassenführung verwaltet werden. Die Kassengeschäfte sind über ein Konto bei einem Geldinstitut abzuwickeln.

Ausgaben und Einnahmen, deren Wert 20,-€ überschreiten, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Schülersprechers.
Alle Beschlüsse der SMV mit finanziellen Auswirkungen bedürfen, soweit die Schülervertreter nicht voll geschäftsfähig sind, der Zustimmung des Verbindungslehrers.

Zu Beginn jeden Schuljahres legen die Schülersprecher oder Verbindungslehrer Rechenschaft über die Kassenführung vor dem Schülerrat ab.
Der Schülerrat kann zwei Kassenprüfer ernennen, die ihm zur Berichterstattung verpflichtet sind.

§ 12 Auflösung der SMV

Die SMV kann nur durch einstimmigen Beschluss aller SMV-Mitglieder aufgelöst werden.

Wird die Arbeit der SMV infolge einer Auflösung trotz Fortbestehen der Schule nicht weiter geführt, so bleibt das Vermögen für eine folgende SMV bestehen. Das Konto wird zur Aufbewahrung der Schulleitung übergeben.

Im Falle einer Auflösung der Schule fällt das Vermögen der SMV an eine gemeinnützige Einrichtung.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt zum SJ 2009/2010 in Kraft.